Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §675, Absatz 2:
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem
Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden
Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder Empfehlung entstehenden Schadens
nicht verpflichtet.